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Verrechnungspreise und Umsatzsteuer – warum Ausgleichszahlungen schnell zur Falle werden können:

 
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© Pattanaphong Khuankaew - iStock

💶 Verrechnungspreise und Umsatzsteuer – warum Ausgleichszahlungen schnell zur Falle werden können

💶 Verrechnungspreise und Umsatzsteuer – warum Ausgleichszahlungen schnell zur Falle werden können:

Bei SUKNARF kennen wir das Dilemma: Am Jahresende gleichen wir innerhalb der Gruppe Gewinne und Margen aus – ganz normal im Konzern, um Zielspannen zu erreichen. Doch genau hier beginnt das Problem: Für die Umsatzsteuer zählt nicht, was wirtschaftlich gewollt ist, sondern wie der Ausgleich vertraglich und praktisch aussieht.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Solche „True-Ups“ oder „True-Downs“ können umsatzsteuerlich als Entgelt gelten, d.h. wie eine normale Leistung, wenn sie unmittelbar mit Lieferungen oder Dienstleistungen zusammenhängen. Wenn also eine bestimmte Marge oder Leistung ausgeglichen wird, liegt Umsatzsteuer vor. Geht es nur um eine reine Ergebnisanpassung ohne Leistungsbezug, kann die Zahlung außerhalb der Umsatzsteuer liegen.

Das klingt nach Detailfrage, hat aber große praktische Folgen: Von der Rechnungspflicht über Reverse-Charge bis zur Frage, wann eine § 17 UStG-Korrektur fällig wird.

Wie wir das bei SUKNARF gelöst haben:

SUKNARF Handels GmbH: Als Vertriebsgesellschaft gleichen wir jedes Jahr die Marge über einen True-Up an. Weil das vertraglich als Teil der Leistung geregelt ist, behandeln wir die Zahlung als Entgelt – mit Rechnung, Steuerschlüssel und automatisierter Korrektur im ERP-System.

SUKNARF Immobilien GmbH: Bei internen Verwaltungs- und Facility-Leistungen sind True-Ups Teil der vereinbarten Preise. Wir rechnen laufend ab und stellen zum Jahresende Korrekturen mit Leistungsbezug aus.

SUKNARF Online GmbH: In der Plattformlogik gibt es Bonus- oder Malus-Komponenten. Sind sie im Vertrag als Teil des Entgelts definiert, läuft alles über die Umsatzsteuer. Fehlt der Leistungsbezug, dokumentieren wir aktiv, warum keine Steuerpflicht besteht.

Unsere Learnings:
Viele Unternehmen behandeln True-Ups rein als Verrechnungspreisthema – „das ist doch nur ein interner Ausgleich“. Doch sobald ein Leistungsbezug besteht, ist es eine umsatzsteuerpflichtige Transaktion, die alle formalen Anforderungen erfüllen muss: Vertrag, Leistungsnachweis, richtige Buchung.

Unser Vorgehen:
Verträge so formulieren, dass klar ist, ob eine Zahlung Entgelt ist oder nicht.
Eine Übersicht (Tax-Matrix) pflegen, in der für jede Konstellation der korrekte USt-Status hinterlegt ist.
Im ERP eigene Steuerkennzeichen und Workflows für True-Ups anlegen.
Belege und Berechnungen konsistent dokumentieren.

Fazit:
Verrechnungspreis-Ausgleiche sind kein Nebenthema. Wer sie steuerlich falsch einordnet, riskiert doppelte Belastungen, Nachzahlungen und Diskussionen mit der Betriebsprüfung.
Wer sie richtig aufsetzt, schafft Transparenz und spart sich viel Ärger.

Geschrieben von

TAX TOWN ➜ Der Blog für das internationale Steuerrecht vom Steuerberater Frankus, Ihrem Experten für die internationale Steuerberatung mit Sitz in Düsseldorf.

Frankus Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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