Die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Gewerbesteuer ist nach einem Urteil des hessischen Finanzgerichts möglich. Die Auffassung des BFH bleibt abzuwarten.
Anrechnung ausländischer Steuern auch auf die deutsche Gewerbesteuer
von Yvonne Panknin, Steuerberaterin, Düsseldorf, Partnerin FRANKUS / WP StB Ra PartGmbB
In meinem Blog-Beitrag vom 19. November 2020 „Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer oder: Wie war das nochmal mit den Meilicke Fällen?“ habe ich mich unter anderem mit der FinMin Kommentierung vom 25.2.2020 beschäftigt (FinMin Schleswig-Holstein, KSt-Kurzinformation vom 25.2.2020, VI 314 – S2810). Dort geht es um die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die deutsche Körperschaft- bzw. Einkommensteuer.
Das hessische Finanzgericht hat nun ein Urteil veröffentlicht, wonach eine ausländische Steuer auch auf die deutsche Gewerbesteuer angerechnet werden kann (Hessisches FG, Urteil vom 26.8.2020 -8 K 1860/16).
Streitig war die Frage, ob gezahlte kanadische Quellensteuer auf Kapitalerträge auf die deutsche Gewerbesteuer angerechnet werden kann. Da hessische Finanzgericht hat die Frage bejaht. Die Revision ist jedoch beim BFH unter AZ I R 8/21 anhängig.
Das Finanzgereicht begründet sein Urteil mit der vorliegenden Doppelbesteuerung. Deutschland und Kanada erheben von demselben Steuerpflichteigne für denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer.
Das DBA zwischen Deutschland und Kanada sieht in diesen Fällten eine Anrechnung der Steuer vor. Es fehlt dabei zwar ein Bezug zu einer ausdrücklichen Anrechnungsregelung auf die Gewerbesteuer, dennoch ist das Finanzgericht der Auffassung, dass diese Anrechnung in entsprechender Anwendung der körperschaftsteuerlichen Anrechnungsregelungen zu erfolgen hat.
Die Auffassung des BFH bleibt abzuwarten. Verfolgen Sie unseren Blog, wir halten Sie auf dem Laufenden!