Seitenbereiche

Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer oder: Wie war das nochmal mit den Meilicke Fällen?

 
/blog/b/november_2020/anrechnung_auslaendischer_koerperschaftsteuer/

In der alltäglichen Beratungspraxis stößt man immer wieder auf Fälle und Sachverhalte, die man als schon längst gelöst betrachtet, an deren Rechtsentwicklung man sich aber nicht mehr so genau erinnern kann.

Bei einem meiner jüngsten Fälle ging es dabei um die Entwicklung der Rechtsprechung zu den sog. Meilicke Fällen. Gab es nicht sogar Meilicke I und II? Waren das endgültige Entscheidungen? Wir lange ist das wohl nochmal her?

Ich fragte mich, ob ich in meinem Fall nicht doch die ausländische Körperschaftsteuer auf die deutsche Steuer anrechnen könne. Also begab ich mich auf die Suche und war generell bereit nochmal tief in die EuGH-Rechtsprechung einzusteigen.

Die Meilicke Fälle der EuGHs

Bei meiner Recherche fand ich aber heraus, dass das FinMin Schleswig-Holstein am 25.2.2020 eine Kurzinformation herausgegeben hat, in welcher es die Historie der Meilicke Fälle sowie der zugehörigen BFH-Rechtsprechung nochmal zusammengestellt hat. (FinMin Schleswig-Holstein, Körperschaftsteuer-Kurzinformation v. 25.2.2020, VI 314 - S 2810 – 011)

Es geht in dieser Kurzinformation des FinMin um die Voraussetzungen für eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die deutsche Steuer. Erörtert werden Praxisfälle und auch eventuelle Änderungsmöglichkeiten für bestandskräftige Bescheide.

Diese Kurzinformation ist gut zu lesen und ruft die Historie der Rechtsentwicklung sehr gut in Erinnerung. Zudem gibt es einen großen Praxisbezug, denn es werden drei Fallgruppen gebildet, anhand derer man recht einfach prüfen kann, ob die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf Grund der Meilicke Rechtsprechung (noch) möglich ist.

Zur Erinnerung: Der Steuerpflichtige Heinz Meilicke hatte für Jahre bis 2000 die Anrechnung dänischer und niederländischer Körperschaftsteuer auf seine Einkommensteuer beantragt (entgegen § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG a. F.). Nachdem dies vom Finanzamt abgelehnt worden war, entbrannte ein langer Finanzrechtsstreit und auch der EuGH war in den Jahren 2007 und 2011 mit dem Fall befasst (EuGH, Urteil v. 6.3.2007, Rs. C-292/04 – Meilicke I und Urteil v. 30.6.2011, Rs. C 262/09 – Meilicke II),

Im Jahre 2015 äußerte sich der BFH vermeintlich abschließend aus deutscher Sicht zu dem Fall (BFH, Urteil vom 15.1.2015, I R 69/12)

Das Resultat: Grundsätzlich kann auch EU-ausländische Körperschaftsteuer auf die deutsche Steuerschuld (ESt oder KSt) angerechnet werden; sonst läge ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor. § 36 Abs. 2 EStG wurde entsprechend geändert.

Die aktuelle Auffassung des FinMin Schleswig-Holstein

Ich prüfte meinen Fall und war zunächst guten Mutes, da dieser noch nicht bestandkräftig war.

Und tatsächlich, es gab eine gute Nachricht für meinen Sachverhalt: Generell wäre es möglich die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer zu begehren, denn es handelt sich um einen Fall der einen Veranlagungszeitraum nach 1996 betriff und noch nicht bestandskräftig ist. Dann kam jedoch das große „Aber“. Über Anträge ist im Moment nicht zu entscheiden, entnehme ich dem FinMin-Schreiben. Es hängt mal wieder am Nachweis. Welche Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, aus dem sich die ausländische Steuerbelastung ergibt, wird zurzeit abgestimmt.

Interessant wurde es dann noch als ich mir die anderen Fallgruppen angesehen habe, um zu verstehen, welche Fälle denn im Moment schon entschieden werden können. Da lauerte jedoch eine große Überraschung: zu allen drei Fallgruppen sagt die Finanzverwaltung derzeit Folgendes: „abzulehnen“, „über den Antrag kann momentan nicht entschieden werden“ oder „der Antrag ist als unbegründet abzulehnen“.

Wozu die Mühe dieser Kurzinformation aus Oktober 2020 könnte man sich jetzt fragen, doch eines dürfte klar sein: Es liegt an der Ausgestaltung des Nachweises.

Anforderungen an den Nachweis und kein Ende

Es liegt also ein Problem des Nachweises vor. Gab es das nicht schon mal, als man für § 8a KStG a.F. eine Bankbescheinigung im Vorhinein braucht und auch keiner so genau wusste, wie diese eigentlich aussehen sollte? Auch ein interessantes Thema, bei dem ich meine Erinnerung bemühen müsste………oder eine kurze Recherche.

Es wird gem. EUGH und BFH für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer eine ordnungsgemäße KSt-Bescheinigung der ausschüttenden ausländischen Gesellschaft oder ein vergleichbarer anderer Nachweis gefordert. Nicht ausreichend ist dabei nach Ansicht der Gerichte, eine aus dem KStG abgeleitete Bescheinigung einer Bank.

Wie kann es sein, dass diese Anforderung an den Nachweis bisher so wenig konkretisiert wurde? Wie kann es sein, dass es 20 Jahre nach dem Meililcke Sachverhalt aus dem Jahr 2000 immer noch nicht möglich ist, ausländische Körperschaftsteuer „einfach“ in Deutschland anzurechnen? Wieso sind die Hürden an die Anforderung dieses Nachweises so hoch?

Es herrscht nach wie vor Unklarheit, welche konkreten materiell-rechtlichen Anforderungen an den Nachweis der körperschaftsteuerlichen Vorbelastung der empfangenen ausländischen Dividende zu stellen sind. Dies wird wohl derzeit auf Ebene des BMF erörtert.

Es bleibt mir wohl nur, meinen Fall noch möglichst lange offenzuhalten, die Entwicklung beim BMF zu verfolgen und weiter zu hoffen.

Weitere mögliche Korrekturvorschriften der Abgabenordnung

Wer sich für die Korrekturvorschriften der Abgabenordnung (AO) interessiert, sollte auch den Beitrag von Herrn Wittlinger vom 15.10.2020 lesen. In der er sich mit der FinMin Kommentierung vom 25.2.2020 beschäftigt. Er setzt sich darin mit der Anwendbarkeit der §§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 173 und § 172 auseinander.

Im Folgenden zitiert aus Jürgen K. Wittlinger, Dipl. Finanzwirt (FH), News, 15.10.2020 FinMin Kommentierung: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/grenzueberschreitende-anrechnung-von-koerperschaftsteuer_164_527554.html

Korrektur nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Diese Norm ist nicht einschlägig; es wird auf das BFH-Urteil v. 9.11.2011, VIII R 18/08 verwiesen. Da der Anrechnungsbetrag im Ausland gezahlter Körperschaftsteuer „unter Zuhilfenahme aller verfügbaren Beweismittel” belegt werden kann, ist dazu keine gesetzlich geregelte Bescheinigung, z.B. in Form einer Steuerbescheinigung i.S.d. § 44 KStG a. F. erforderlich (so BFH, Urteil v. 15.1.2015, I R 69/12, Rz. 41).

Korrektur nach § 173 AO

Eine Bescheinigung bzw. sonstige Nachweise über ausländische Körperschaftsteuer stellt ein Beweismittel i.S.d. § 173 AO dar. Eine Änderung kommt aber nur in Betracht, wenn die neue Tatsache bzw. das Beweismittel für die ursprüngliche Steuerfestsetzung rechtserheblich gewesen wären. Dies bedeutet, das Finanzamt hätte bei rechtzeitiger Kenntnis die Tatsache bzw. das Beweismittel schon bei früherer Kenntnis bei der Besteuerung berücksichtigt. Die Rechtserheblichkeit der Nachweise ist dem EuGH-Urteil am 6.3.2007 Rs. Meilicke I eingetreten. Daraus folgt, dass für Steuerfestsetzungen vor dem 6.3.2007 eine Korrektur nach § 173 AO mangels Rechtserheblichkeit der Tatsachen oder Beweismittel ausscheidet.

Korrektur nach § 172 AO

Wie zu § 173 AO ist auch bei § 172 AO keine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung zwischen Steuerbescheid und Anrechnungsverfügung vorzunehmen. Bei einem Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO steht dem Finanzamt ein Ermessen zu. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass es dem Steuerpflichtigen zumutbar gewesen wäre, in einem Einspruchsverfahren eine Änderung der Steuerfestsetzung zu seinen Ungunsten herbeizuführen, um die Änderung der Anrechnungsverfügung zu seinen Gunsten zu ermöglichen. Bei einer vergleichbaren Fallkonstellation hat der BFH eine Änderung abgelehnt (BFH, Urteil v. 27.7.1982, VII R 30/80).

Geschrieben von

TAX TOWN ➜ Der Blog für das internationale Steuerrecht vom Steuerberater Frankus, Ihrem Experten für die internationale Steuerberatung mit Sitz in Düsseldorf.

Frankus Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.